Ist vor jeder DVT eine Panoramaaufnahme erforderlich?

von | 16.01.2026

Strahlenschutzrechtliche und fachliche Einordnung in der Zahnmedizin

Die digitale Volumentomografie (DVT) ist aus der modernen Zahnmedizin nicht mehr wegzudenken. Dennoch hält sich in vielen Praxen und sogar bei Gutachtern die Annahme, dass vor jeder DVT zwingend eine Panoramaaufnahme (PSA) angefertigt werden müsse. Diese Auffassung ist weitverbreitet – aber weder fachlich noch rechtlich korrekt. Im Gegenteil: Eine routinemäßige Panoramaaufnahme vor jeder DVT kann dem geltenden Strahlenschutzrecht sogar widersprechen.

 

Rechtfertigende Indikation: Keine Automatismen erlaubt

Grundlage jeder zahnärztlichen Röntgenaufnahme ist die rechtfertigende Indikation nach ↗︎ § 83 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Entscheidend ist dabei nicht die Art des Verfahrens, sondern die Frage, ob der medizinische Nutzen im konkreten Fall das Strahlenrisiko überwiegt.

Wichtig: Das Gesetz fordert keine vorgelagerte 2-D-Diagnostik, sondern eine Begründung für jede einzelne Röntgenanwendung. Eine Panoramaaufnahme ist damit keine Voraussetzung für eine DVT, sondern selbst eine eigenständige Untersuchung, die ebenfalls gerechtfertigt sein muss.

 

Keine Pflicht zur Panoramaaufnahme im Gesetz

Weder das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) noch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) enthalten eine Regelung, die eine Panoramaaufnahme vor einer DVT vorschreibt. Es existiert keine gesetzlich definierte diagnostische Stufenleiter nach dem Prinzip „erst OPG, dann DVT“. Gefordert wird stattdessen:

  • eine nachvollziehbare ärztliche Entscheidung
  • eine individuelle Indikationsstellung
  • eine Dokumentation der Begründung

Eine DVT ist damit rechtlich zulässig, wenn sie die geeignetste Methode zur Beantwortung der klinischen Fragestellung darstellt, unabhängig davon, ob zuvor eine PSA angefertigt wurde.

 

Vermeidbare Zusatzexposition widerspricht dem Strahlenschutz

Nach § 83 Abs. 5 StrlSchG sind unnötige Strahlenexpositionen zu vermeiden. Wird eine Panoramaaufnahme ausschließlich aus Routine oder „zur Absicherung“ durchgeführt, ohne dass sie zusätzliche diagnostische Informationen liefert, fehlt ihr die rechtfertigende Indikation.

Auch wenn die effektive Dosis einer PSA gering ist, bleibt sie:

  • eine zusätzliche Exposition
  • ohne medizinischen Mehrwert
  • und damit strahlenschutzrechtlich nicht begründbar

Strahlenschutz bedeutet nicht, möglichst viele Untersuchungen mit geringer Dosis zu kombinieren, sondern die diagnostisch sinnvollste Untersuchung auszuwählen.

 

ALARA-Prinzip: Zielgerichtet statt mehrstufig

Das Optimierungsgebot (ALARA-Prinzip) ist in § 8 StrlSchG verankert. Maßgeblich ist die Gesamtexposition des Patienten, nicht die Anzahl einzelner Untersuchungen.

Eine gezielte DVT mit kleinem Volumen und korrekt gewählten Expositionsparametern (hier ist dann der Anwender gefordert und es soll nicht verschwiegen werden, dass es an dieser Stelle oft hängt) kann strahlenschutzrechtlich sinnvoller sein als:

  • ein vorgeschaltetes Panorama
  • plus eine nachfolgende DVT

Gerade bei klar definierten Fragestellungen – etwa bei:

  • retinierten Zähnen,
  • präimplantologischer Planung,
  • unklaren periapikalen Befunden und
  • komplexen anatomischen Verhältnissen

kann eine initiale DVT die effizienteste und fachlich sauberste Lösung darstellen.

 

Moderne DVT-Technik berücksichtigt den Strahlenschutz

§ 115 StrlSchV fordert den Einsatz geeigneter Techniken zur Dosisminimierung. Moderne DVT-Systeme ermöglichen:

  • kleine Volumina,
  • hohe Auflösung und
  • Anpassungen an die Fragestellung.

Damit erfüllen sie die gesetzlichen Anforderungen an Optimierung und Rechtfertigung.

 

Vorhandene Röntgenaufnahmen müssen berücksichtigt werden

Ein weiterer wichtiger Punkt: Bei der Indikationsstellung sind bereits vorhandene Röntgenaufnahmen einzubeziehen. Liegt eine aktuelle, diagnostisch verwertbare PSA aus einer anderen Praxis vor, besteht keine Pflicht zur Wiederholung. Eine erneute Panoramaaufnahme allein aus formalen Gründen wäre rechtlich nicht haltbar.

 

Der Anwender bleibt allerdings in der Pflicht

Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit und der technischen Leistungsfähigkeit moderner DVT-Systeme bleibt ein zentraler Punkt entscheidend:

‼️ Der Anwender muss sein Gerät sehr gut kennen! Nur wer die spezifischen Möglichkeiten, Limitationen und Einstelloptionen des eigenen Systems beherrscht, ist in der Lage, die Bildqualität und die Expositionsparameter sinnvoll auf die jeweilige Fragestellung abzustimmen. Volumengröße, Auflösung, Röhrenstrom, Belichtungszeit und Rekonstruktionsalgorithmen beeinflussen nicht nur die diagnostische Aussagekraft, sondern auch die Strahlenexposition maßgeblich. Eine DVT mit optimal gewählten Parametern liefert bei minimaler Dosis eine hohe Bildqualität, eine schlecht konfigurierte Untersuchung hingegen verschenkt diagnostisches Potenzial oder erzeugt unnötige Strahlenbelastung. ↗︎ DVT-Fachkunde bedeutet daher nicht nur die Kenntnis gesetzlicher Vorgaben, sondern vor allem die sichere, indikationsbezogene Beherrschung des eigenen Geräts im klinischen Alltag.

 

Fazit: Keine Pflicht, sondern Einzelfallentscheidung

Eine Panoramaaufnahme ist keine zwingende Voraussetzung für eine digitale Volumentomografie in der Zahnmedizin. Gesetzlich gefordert ist nicht eine feste Abfolge von Untersuchungen, sondern:

  • eine individuelle, fachlich begründete Indikation,
  • eine Minimierung unnötiger Exposition und
  • eine klare Dokumentation der Entscheidung

‼️Eine moderne, verantwortungsvolle dental-radiologische Diagnostik entscheidet nicht nach Routine, sondern nach Nutzen, Fragestellung und Strahlenschutz. Genau darin liegt der Unterschied zwischen traditioneller Gewohnheit und zeitgemäßer Bildgebung.

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